sachsen hochschulgesetz
(4) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen. (2) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschlieÃlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sowie die Wahlprüfung. das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig. Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Familienzuschlages. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Rektors. Den Studenten ist die Mitwirkung an der Organisation der Lehre zu ermöglichen. Die KSS hat diese begleitet und dabei so einiges an Material zusammengetragen. LSA S. 250, 215) 1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91). den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds. 1. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der sonstigen Mitarbeiter durch Ordnung. Die Beiträge sind auf das Maà zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt. S. 691, 722) geändert worden ist, der Titel eines AuÃerplanmäÃigen Professors oder AuÃerplanmäÃigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrer nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Der Plenarsaal des Landtags von Sachsen-Anhalt. Die Befragung von Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen. In diesem Falle stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu. Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer. Beruft der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. S. 261), das zuletzt durch § 162 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. Im Buch gefunden – Seite 483Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl S. 294; 25. Juni 1999). Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004. Gesetz über die Hochschulen des Landes ... Wenn ein besonderes Interesse der Hochschule besteht, kann der Professor gemäà § 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz â (1) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäÃig zu bewerten. Die Hochschulen können vom Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen. Im Buch gefunden – Seite 335... Regelungen des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) ... Sachsen: § 5 Abs. 2 Ziffer 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz; Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 Hochschulgesetz des ... Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. November 2020 / in Pressemitteilungen /. Sie ist bekannt zu geben. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Aber was steht drin? (7) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Rektor auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. (1) Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. (2) Die Grundordnung wird vom Erweiterten Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und geändert. Der Vorläufige Senat und im Falle von § 86 Abs. 3 auch die Staatsregierung teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre Vorschläge für die Besetzung des Hochschulrates bis spätestens 10 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit. Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen, Teil 9 nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Das gilt für den Gleichstellungsbeauftragten entsprechend, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist. Der Sächsische Landtag hat am 14. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen: Teil 1 Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten. (2) Die Ordnung kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen. (1) Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Stand vom Wie Wissenschaftsminister Armin Willingmann es den Universitäten in Sachsen-Anhalt leichter machen will, herausragende Nachwuchsforscher im Land zu halten. Die Aufgaben des Hochschulrates nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 10 und 11 sowie des Erweiterten Senates nimmt der Senat wahr. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft des Studenten in der Hochschule. (2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. (1) Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. (3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Mitgliedern der Hochschule können mit Zustimmung des Senates die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers übertragen werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gehört der Gruppe der Studenten an, bis zu 2 Mitglieder sollen Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat. Breites Bündnis für neues Hochschulgesetz in Sachsen GEW, KSS, LAMS und ver.di einigen sich auf gemeinsame Forderungen zur Novellierung des SächsHSFG Hier geht es zur originalen Pressemitteilung Die im Koalitionsvertrag für 2020 festgeschriebene Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) hat sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögert. er die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist. Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad. Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrern ist abweichend von § 78 Abs. 2 das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Darin ist das aktuelle HSG LSA komplett abgedruckt. (3) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. (6) Wird entsprechend den Kirchenverträgen bestandskräftig festgestellt, dass ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden. Unbeschadet seiner Verantwortung kann er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Abs. 2 übertragen. Bereits 2008 hat die KSS die umfangreiche Novelle sehr kritisch begleitet, wie für euch hier dokumentiert wurde. Mit einer klitzekleinen Veränderung: Der Fakultätsrat hat in Zukunft nur noch beratende Funktion, die operativen Aufgaben nimmt nun der Dekan wahr. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten. Dazu gab es am 18.06.2012 eine öffentliche Anhörung, bei der die sächsische Studierendenschaft durch den Sprecher der KSS vertreten war und auch zu Gehör kam. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Berufung des Hochschulrates Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bis 9 übernehmen. Er vertritt die Hochschule nach auÃen. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu 2 Semester gewährt werden. (4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sowie der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist. Mitgliedschaft und Mitwirkung, Teil 7 Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die zuständige Stelle. Anerkennung von Hochschulen, Teil 11 Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates. (2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung. Wieder ein prächtiges Beispiel wie wichtig unseren demokratisch gewählten Vertretern in der Landesregierung das System ist, welches sie selbst an die Macht gebracht hat. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Hochschulen können festlegen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme nachgewiesen werden müssen. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Er bestimmt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Ãnderung der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu fördern. Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektorat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern. (2) Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder (Senatoren). Er kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten. Hochschulgesetz. 13.11.2021, Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei http://www.sk.sachsen.de/, REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen, Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des, (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. (2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des Wissens und Könnens. (2) Zum Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen des Beschlusses des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates nach Absatz 1 Satz 2 tritt die Universität in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zwischen dem Freistaat Sachsen und den Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ein und nimmt deren Personalverwaltung abweichend von § 6 Abs. 2 als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Das Buch kann ohne Aufpreis individuell nach den Wünschen Ihrer Einrichtung gestaltet werden (insbes. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei UnregelmäÃigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Zugangsprüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung. (2) Das Rektorat kann Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen. den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung. Holger Mann, Sprecher für Hochschule und Wissenschaft der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, am Montag zur . Gegenstand der Forschung an den Hochschulen können alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschlieÃlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Die Recherche konnte nicht initialisiert werden. (3) Die Findungskommission benennt dem Rektor Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von Fakultät und Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. Handelsgesetzbuches für die Prüfung nach § 37 Abs. 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden. die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen. Piraten Sachsen Follow. Breites Bündnis für neues Hochschulgesetz in Sachsen. von Herausgegeben von Nolden, Frank - Jetzt online bestellen portofrei schnell zuverlässig kein Mindestbestellwert individuelle Rechnung 20 Millionen Titel (4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert. (3) Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates jährlich die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung. § 18 findet keine Anwendung; der Frühstudierende hat kein Wahlrecht an der Hochschule. Die Aufgaben des Dekans nach § 89 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 91 Abs. 1 Satz 1 nimmt der Rektor wahr. Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis, das befristet werden kann, beschäftigt. Dann steht eigentlich nichts mehr im Wege die für die Wirtschaft ja so unnützen Studiengänge abzuschaffen, oder? Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden. S. 182) geändert worden ist (1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind einer Fakultät, Zentralen Einrichtung oder dem Aufgabengebiet eines Hochschullehrers zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. Sie soll ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studenten vorsehen. (4) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäà § 5 enthält. Der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. Sie können in Abschnitte geteilt werden. (5) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 10 Abs. 4 umfasst. den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums. Ihnen kann vom jeweiligen Leiter ihres Aufgabengebietes nach MaÃgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden. der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan. (4) Die Hochschule soll Gebühren erheben. Im Buch gefunden – Seite 356Sachsen. Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav ... 5 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz–SHG) vom 4. Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Info-Film zur Problematik des neuen Sächsischen Hochschulgesetzes. Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben. Juni 1999 (SächsGVBl. April 2021 (GVBl. (3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Fantastisch, in Sachsen reicht es also nicht wie in anderen Bundesländern reich oder begabt zu sein, hier muss man schon Geld und Talent mitbringen. (4) Der Rektor wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einberufenen Findungskommission nach Anhörung des Senates bestellt. Das Nähere regelt die Berufungsordnung. Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studenten zur Verfügung stehen, von den Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird und dessen Höhe festlegen. MaÃnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. Das Studienjahr besteht in der Regel aus 2 Semestern. (1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Wiederberufung ist zulässig. Sie ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich vorzulegen. Dezember 2008 (SächsGVBl. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt durch Rechtsverordnung die Bezeichnung von Hochschulgraden fest. Veröffentlichungen im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt finden Sie ebenfalls online. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem (4) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn. die Einlagenverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt sind. Im Buch gefunden – Seite 379B. § 84 Abs. 2 Sächsisches Hochschulgesetz als Regelung für eine Abwahl von Prorektoren. Begründung zum Gesetz zur Änderung der Hochschulstruktur des Landes Sachsen-Anhalt (Viertes Hochschulstrukturgesetz) und zur Neufassung des ... Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. gemäß Ihrem Corporate Design, mit Ihrem Namen und Logo), sowie ein zweiseitiges Vorwort erhalten. endstream
endobj
372 0 obj<. ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war. (2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Grundsätze für die Mitwirkung der Partnerhochschulen im Institutsrat und die Zusammenarbeit mit diesen in Promotions- und Habilitationsverfahren sowie in Verwaltungsangelegenheiten. Für Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der MaÃgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von 4 bis 5 Semesterwochenstunden zu erbringen sind. (3) Beurlaubten Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Dies gilt nicht für die Gruppe der Hochschullehrer. beraten die Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen. Der Rektor, die Prorektoren und der Kanzler gehören dem Institutsrat mit beratender Stimme an. (4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. (7) Für Hochschullehrer im befristeten Arbeitnehmerverhältnis gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2, 4 bis 6 entsprechend. Die Berufung des Hochschulrates erfolgt entsprechend den Regelungen des § 86; der Vorläufige Senat übernimmt die Aufgaben des Senates. Die von der Landesregierung im September 2019 vorgelegte Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soll der weiteren Stärkung der Autonomie und Eigenverantwortung sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen des Landes dienen. (2) Die Stellen für Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Januar 2011 Der Sächsische Landtag hat am 14. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. 23. In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen berufen werden. die Errichtung und SchlieÃung von Einrichtungen der Medizinischen Fakultät. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. Der Rektor soll weit reichende Kompetenzen bekommen. Ist er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, muss der Grad entzogen werden. Beurlaubte Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Nach langen Verhandlungen hat der Landtag ein neues Hochschulgesetz für Sachsen-Anhalt beschlossen. Grundsätze für den Inhalt der Vereinbarungen mit den Partnerhochschulen. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu belassen. Sachsen: Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) vom 10. el�%��xX����=�Qm�*�߄�hY����)Б��@�䎲�H�7!����D�dJ�� Im Buch gefunden – Seite 77... im Freistaat Sachsen; Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt; Bekanntmachung der geltenden Fassung des Hochschulgesetzes (Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein); Thüringer Hochschulgesetz. (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 105 bleibt unberührt. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Ãberprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Juni, fand die Expertenanhörung zur geplanten Novelle des Hochschulgesetzes im Landtag statt. (5) Den Studentenwerken obliegen die staatliche Ausbildungsförderung und der Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Doch nun hat die . (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr gehören die Rektoren der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 an. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. Sitzung des Sächsischen Landtages am 26.09.2012 angenommen, am 17. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat. Die Bewirtschaftung der Mittel regelt er durch Ordnung. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. (14) In Magisterstudiengänge kann nur noch bis zum Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert werden. NRW. Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche. 0000000016 00000 n
Als studentische Hilfskräfte können Studenten einer Hochschule eingestellt werden. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes. Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Personal, das überwiegend für die Durchführung eines aus Drittmitteln finanzierten Forschungsvorhabens der Hochschule eingestellt wird, ist befristet zu beschäftigen. %PDF-1.5
%����
Sachsen-Anhalt 26.2015,30, S. 613 f.) Doch nun hat die . die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule. Die Medizinische Fakultät erfüllt die der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenversorgung übertragenen Aufgaben. (6) Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der ErmäÃigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und in den Fällen des Absatz 5 Satz 1 die Dauer von jeweils 2 Jahren nicht überschreiten. § 246 Abs. 1 Das ungarische Hochschulgesetz verstößt laut EuGH gegen EU-Grundrechte.
Em1 Urlösung Selbst Herstellen,
Flexitarier Vor- Und Nachteile,
Osterferien Bremen 2022,
Beckenbodenschwäche Hämorrhoiden,
Rendite Bundesanleihen,
Momox Kamera Verkaufen,
Olympus 100-400mm Test,
Weihnachtsmarkt Reisen 2021,